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   VG Freiburg, 12.03.2014 - A 6 K 730/12   

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VG Freiburg, 12.03.2014 - A 6 K 730/12 (https://dejure.org/2014,7358)
VG Freiburg, Entscheidung vom 12.03.2014 - A 6 K 730/12 (https://dejure.org/2014,7358)
VG Freiburg, Entscheidung vom 12. März 2014 - A 6 K 730/12 (https://dejure.org/2014,7358)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Flüchtlingsanerkennung der Mutter eines unter Verstoß gegen die chinesische Geburtenkontrollpolitik geborenen nichtehelichen Kindes wegen Verfolgung bei Rückkehr nach China

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 3 Abs. 1 Nr. 1, AsylVfG § 3 Abs. 1 Nr. 2 a, AsylVfG § 3 Abs. 4
    China, Geburtenkontrolle, Ein-Kind-Politik, nichteheliches Kind, Katholiken, Römisch-Katholische Kirche, religiöse Verfolgung, soziale Gruppe, Kumulation, kumulative Verfolgung, Diskriminierung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 Abs 1 Nr 1 AsylVfG, § 26 AsylVfG, § 71 AsylVfG, § 77 AsylVfG, § 60 AufenthG
    Flüchtlingsanerkennung einer chinesischen Mutter zweier nichtehelicher Kinder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asyl- und Ausländerrecht - China; Flüchtlingsanerkennung; Ein-Kind-Politik; Katholischer Glaube; Romtreue Katholiken; Nichteheliches Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Bremen, 05.06.2012 - 6 K 3664/07
    Auszug aus VG Freiburg, 12.03.2014 - A 6 K 730/12
    28 Nach allem hat sie damit aber Umstände im Folgeverfahren vorgetragen, die nunmehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen Verstoßes gegen die Ein-Kind-Politik als denkbar erscheinen lassen und jedenfalls auch eine Verbundenheit zum katholischen Glauben und zu der in China besonders angefeindeten römisch-katholischen Kirche belegen, welche zwar nach wie vor nicht geeignet ist, eine deshalb bereits seinerzeit erlittene (laut Asylersturteil des VG Freiburg infolge zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten unglaubhafte) Vorverfolgung nunmehr schlüssig zu belegen, welche aber im Zusammenhang mit der Frage bedeutsam sein kann, wie rigide und rücksichtslos ihr gegenüber die Ein-Kind-Regelung durchgesetzt werden wird (siehe insoweit VG Freiburg, U. v. 27.7.2012 - A 6 K 1563/10 und VG Bremen, U. v. 5.6.2012 - 6 K 3664/07.A -, juris Rdnr. 25 zur entsprechenden Nachteiligkeit eines katholischen Glaubenshintergrundes in diesem Zusammenhang).

    Diejenigen deutschen Verwaltungsgerichte, welche die chinesische Ein-Kind-Politik auch als flüchtlingsrelevante Verfolgung einstufen, haben dies ohne lange Diskussion getan und als geradezu selbstverständlich angenommen, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe, der "von den Exzessen der Familienplanungspolitik in China spezifisch betroffenen Frauen" (so VG Bremen, U. v. 5.6.2012 - 6 K 3664/07.A -, juris Rdnr. 21) vorliegt, bzw. eine Zwangssterilisation als zweifelsfrei "geschlechtsspezifische Verfolgung der sozialen Gruppe der Frauen" eingestuft (so VG Trier, U. v. 23.3.2011 - 5 K 442/10.TR -, juris Rdnr. 18) bzw. ganz generell darin eine "diskriminierende" justizielle/administrative Maßnahme gesehen (VG Meiningen, U. v. 6.4.2011 - 8 K 20205/09 Me-, juris).

    Dass dieser katholische Glaubenshintergrund die Durchsetzung der Ein-Kind-Politik ihr gegenüber eher noch verschärfen als mildern wird, hat das Gericht bereits in einer früheren Entscheidung zu einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt, in der es unter anderem wörtlich ausgeführt hat: " Der katholische Familienhintergrund wird zudem staatliche Sanktionen eher ungehemmter machen, da er die Klägerin insoweit zumindest als Anhängerin einer staatlicherseits allenfalls geduldeten, misstrauisch beobachteten Minderheitenanschauung ausweist (siehe dazu etwa OVG NdS, Urt. v. 19.9.2000 - 11 L 2068/00, UAS. 29 unter Bezugnahme auf ai, Stellungnahme vom 22.2.1999 an VG Leipzig und vom 15.1.1996 an VG Köln zur Gefahr einer Zwangsabtreibung/-sterilisation für eine Chinesin aus einem katholischen Dort, die durch unerlaubt Ausreise auffällig geworden ist und dadurch zu erkennen gegeben hat, dass sie sich der Geburtenkontrollpolitik entziehen will und die aus dem Ausland mit mehreren eigenen Kindern zurückkehrt; zur Nachteiligkeit eine katholischen Glaubenshintergrundes, die eine künftige Befolgung der Familienplanungspolitik nicht erwarten lässt, insoweit auch VG Bremen, Urt. v. 5.6.2012 - 6 K 3664/07.A -, juris, Rdnr. 25).

  • VG Bayreuth, 02.07.2013 - B 3 K 13.30042

    China; Ein-Kind-Politik; in Deutschland geborenes Kind

    Auszug aus VG Freiburg, 12.03.2014 - A 6 K 730/12
    Auch wenn in jüngster Zeit Rufe nach einer Abschaffung der Ein-Kind-Politik immer lauter und drängender geworden sein mögen (siehe BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 13.30255 - juris, Rdnr. 9 und VG Bayreuth, U. v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 - UAS. 5 unter Verweis auf DIE ZEIT-online http://www.zeit.de/politik/ausland/2012-10/China-ein-kind-politik-reform, wonach ein "regierungsnahes Forschungsinstitut" in China die schrittweise Abschaffung dieser Politik bis 2015 "gefordert" habe; siehe insoweit auch www.zeit.de/wissen/2013-01/china-ein-kind-politik-studie - schon vom 11.1.2013 - zu den negativen psychosozialen Auswirkungen der Ein-Kind-Politik und Berichten chinesischer Medien, wonach die Regierung diese "schrittweise abschaffen wolle"), bedeutet dies (noch) nicht, dass diese Regelungen im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der heutigen mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) nicht mehr gelten, weil sie etwa oder förmlich bzw. de-facto abgeschafft sind oder nicht mehr praktiziert würden (so auch Amnesty international - Auskunft v. 15.1.2014 an VG Augsburg, wonach eine Reform der Ein-Kind-Politik vom Dezember 2013 regelt, dass künftig Paare, bei denen ein Partner Einzelkind ist, zwei Kinder haben können, ansonsten aber die Geburtenkontrollpolitik nicht aufgehoben worden sei).

    36 Sonderregelungen für Auslandsrückkehrer in der Provinz Fujian - aus der die Klägerin stammt -, die sicherstellen, dass diese ihre im Ausland außerhalb der Geburtenkontrollregelungen geborenen Kinder registrieren können und dass diese auch sonst keine Nachteile erfahren, gibt es nicht (so jüngst Amnesty International, Auskunft v. 15.1.2014 an VG Augsburg; siehe im Übrigen BayVGH , B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 13.30255 - juris, Rdnr. 10 und VG Arnsberg, U. v. 7-3.2013, wonach es in der Provinz Fujian eine Sonderregelung gebe, die einem verheirateten Auslandsrückkehrpaar ein zweites Kind erlaube; das VG Bayreuth, U. v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 -, UA S. 9 verweist hierzu auf eine Auskunft von ai an VG Trier vom 18.4.2011 wonach Auslandsrückkehrern in Fujinan ein zweites Kind erlaubt sei- damit sind aber wohl im Grundsatz auch nur verheiratete Paare gemeint).

    Dass die Klägerin ein solches exorbitantes Bußgeld sollte zahlen können, kann nicht einfach unter Hinweis darauf unterstellt werden, sie bzw. ihre Familie habe ja auch durch die damalige Finanzierung ihrer Ausreise und Einreise nach Deutschland eine entsprechende Finanzkraft demonstriert (in diesem Sinne zu einem solchen Fall aber . VG Bayreuth, U. v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 -, UA S. 9; ebenso VG Augsburg, U. v. 28.1.2014 - Au 2 K 13.30246 -juris, Rdnr. 39).

  • VG Trier, 23.03.2011 - 5 K 442/10

    Abschiebung einer politisches Asyl suchenden chinesischen, zur Volksgruppe der

    Auszug aus VG Freiburg, 12.03.2014 - A 6 K 730/12
    Insofern schließt sich das Gericht der Auffassung des VG Meiningen und des VG Trier an (VG Meiningen, U. v. 6.4.2011 - 8 K 20205/09.Me, juris; VG Trier, U. v. 23.3.2011 - 5 K 442/10.TR- , juris = InfAuslR 2011, 219 = Asylmagazin 7-8/2011, S. 243 und U. v. 11.7.2012 - 5 K 433/12.TR -, juris).

    Diejenigen deutschen Verwaltungsgerichte, welche die chinesische Ein-Kind-Politik auch als flüchtlingsrelevante Verfolgung einstufen, haben dies ohne lange Diskussion getan und als geradezu selbstverständlich angenommen, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe, der "von den Exzessen der Familienplanungspolitik in China spezifisch betroffenen Frauen" (so VG Bremen, U. v. 5.6.2012 - 6 K 3664/07.A -, juris Rdnr. 21) vorliegt, bzw. eine Zwangssterilisation als zweifelsfrei "geschlechtsspezifische Verfolgung der sozialen Gruppe der Frauen" eingestuft (so VG Trier, U. v. 23.3.2011 - 5 K 442/10.TR -, juris Rdnr. 18) bzw. ganz generell darin eine "diskriminierende" justizielle/administrative Maßnahme gesehen (VG Meiningen, U. v. 6.4.2011 - 8 K 20205/09 Me-, juris).

  • VG Meiningen, 06.04.2011 - 8 K 20205/09

    Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, China, Verfolgungshandlung, tatsächlicher

    Auszug aus VG Freiburg, 12.03.2014 - A 6 K 730/12
    Insofern schließt sich das Gericht der Auffassung des VG Meiningen und des VG Trier an (VG Meiningen, U. v. 6.4.2011 - 8 K 20205/09.Me, juris; VG Trier, U. v. 23.3.2011 - 5 K 442/10.TR- , juris = InfAuslR 2011, 219 = Asylmagazin 7-8/2011, S. 243 und U. v. 11.7.2012 - 5 K 433/12.TR -, juris).

    Diejenigen deutschen Verwaltungsgerichte, welche die chinesische Ein-Kind-Politik auch als flüchtlingsrelevante Verfolgung einstufen, haben dies ohne lange Diskussion getan und als geradezu selbstverständlich angenommen, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe, der "von den Exzessen der Familienplanungspolitik in China spezifisch betroffenen Frauen" (so VG Bremen, U. v. 5.6.2012 - 6 K 3664/07.A -, juris Rdnr. 21) vorliegt, bzw. eine Zwangssterilisation als zweifelsfrei "geschlechtsspezifische Verfolgung der sozialen Gruppe der Frauen" eingestuft (so VG Trier, U. v. 23.3.2011 - 5 K 442/10.TR -, juris Rdnr. 18) bzw. ganz generell darin eine "diskriminierende" justizielle/administrative Maßnahme gesehen (VG Meiningen, U. v. 6.4.2011 - 8 K 20205/09 Me-, juris).

  • VG Augsburg, 28.01.2014 - Au 2 K 13.30246

    Asylbewerber aus China; in Deutschland geborene Kinder; Reform der

    Auszug aus VG Freiburg, 12.03.2014 - A 6 K 730/12
    Dass die Klägerin ein solches exorbitantes Bußgeld sollte zahlen können, kann nicht einfach unter Hinweis darauf unterstellt werden, sie bzw. ihre Familie habe ja auch durch die damalige Finanzierung ihrer Ausreise und Einreise nach Deutschland eine entsprechende Finanzkraft demonstriert (in diesem Sinne zu einem solchen Fall aber . VG Bayreuth, U. v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 -, UA S. 9; ebenso VG Augsburg, U. v. 28.1.2014 - Au 2 K 13.30246 -juris, Rdnr. 39).

    Vielmehr ziele es lediglich darauf ab, ganz allgemein die Geburtenrate aller Chinesen im Blick auf das Bevölkerungswachstum in diesem sehr bevölkerungsreichen Land einzugrenzen, um so soziale und wirtschaftliche Missstände zu vermeiden, die andernfalls mit einer zunehmenden Überbevölkerung einhergingen (siehe dazu die Rechtsprechungsübersicht bei VG Würzburg, B. v. 28.8.2013 - W 6 S 13.30278 -, juris, Rdnr. 14; siehe auch die Rechtsprechungsnachweise der in diesem Sinne urteilenden obergerichtlichen Rechtsprechung des BayVGH, des OVG NRW und des NdsOVG bei VG Augsburg, U. v. 28.1.2014 - Au 2 K 13.30246 -, juris, Rdnr. 36 und 37).

  • VGH Bayern, 09.09.2013 - 2 ZB 13.30255

    Grundsätzliche Bedeutung; Ein-Kind-Politik

    Auszug aus VG Freiburg, 12.03.2014 - A 6 K 730/12
    Auch wenn in jüngster Zeit Rufe nach einer Abschaffung der Ein-Kind-Politik immer lauter und drängender geworden sein mögen (siehe BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 13.30255 - juris, Rdnr. 9 und VG Bayreuth, U. v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 - UAS. 5 unter Verweis auf DIE ZEIT-online http://www.zeit.de/politik/ausland/2012-10/China-ein-kind-politik-reform, wonach ein "regierungsnahes Forschungsinstitut" in China die schrittweise Abschaffung dieser Politik bis 2015 "gefordert" habe; siehe insoweit auch www.zeit.de/wissen/2013-01/china-ein-kind-politik-studie - schon vom 11.1.2013 - zu den negativen psychosozialen Auswirkungen der Ein-Kind-Politik und Berichten chinesischer Medien, wonach die Regierung diese "schrittweise abschaffen wolle"), bedeutet dies (noch) nicht, dass diese Regelungen im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der heutigen mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) nicht mehr gelten, weil sie etwa oder förmlich bzw. de-facto abgeschafft sind oder nicht mehr praktiziert würden (so auch Amnesty international - Auskunft v. 15.1.2014 an VG Augsburg, wonach eine Reform der Ein-Kind-Politik vom Dezember 2013 regelt, dass künftig Paare, bei denen ein Partner Einzelkind ist, zwei Kinder haben können, ansonsten aber die Geburtenkontrollpolitik nicht aufgehoben worden sei).

    36 Sonderregelungen für Auslandsrückkehrer in der Provinz Fujian - aus der die Klägerin stammt -, die sicherstellen, dass diese ihre im Ausland außerhalb der Geburtenkontrollregelungen geborenen Kinder registrieren können und dass diese auch sonst keine Nachteile erfahren, gibt es nicht (so jüngst Amnesty International, Auskunft v. 15.1.2014 an VG Augsburg; siehe im Übrigen BayVGH , B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 13.30255 - juris, Rdnr. 10 und VG Arnsberg, U. v. 7-3.2013, wonach es in der Provinz Fujian eine Sonderregelung gebe, die einem verheirateten Auslandsrückkehrpaar ein zweites Kind erlaube; das VG Bayreuth, U. v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 -, UA S. 9 verweist hierzu auf eine Auskunft von ai an VG Trier vom 18.4.2011 wonach Auslandsrückkehrern in Fujinan ein zweites Kind erlaubt sei- damit sind aber wohl im Grundsatz auch nur verheiratete Paare gemeint).

  • BVerwG, 26.02.2009 - 10 C 50.07

    Ausbürgerung; ordnungsrechtliche Ausbürgerung; asylerhebliche Ausbürgerung;

    Auszug aus VG Freiburg, 12.03.2014 - A 6 K 730/12
    Eine solche Ausgrenzung, wie sie durch die Verweigerung von Geburtsregistrierung und Hukou-Registrierung bewirkt wird, kommt somit in ihren verwaltungstechnischen Folgen einer Ausbürgerung nahe, deren Charakter als Verfolgungseingriff von ausreichender menschenrechtsverletzender Intensität anerkannt ist (BVerwG, U. v. 26.2.2009 - 10 C 50.07 - AuAS 2009, 175 = ZAR 2009, 319 = BVerwGE 333, 203).
  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung;

    Auszug aus VG Freiburg, 12.03.2014 - A 6 K 730/12
    Dass es nach Auskunft des Auswärtigen Amtes zeitweise möglich sein kann, auch länger Behördenkontakt zu vermeiden und sich illegal in einer chinesischen Stadt aufzuhalten, und dass auch gefälschte Unterlagen und Personalausweise in China erhältlich sind (siehe AA, Auskunft v. 8.6.2006 an VG Braunschweig), ist dabei unbeachtlich, denn ein Leben in der Illegalität darf flüchtlingsrechtlich niemandem als Alternative zum Verfolgungsschutz angesonnen werden (so BVerwG, U. v. 1.2.2007 - 1 C 24.06 - AuAS 2007, 68 = juris zur Unzumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative, wenn nur ein Leben in der Illegalität unter der dauernder Gefahr polizeilicher Kontrollen und Strafsanktionen möglich ist).
  • VG Stuttgart, 27.05.2014 - 5 K 433/12

    Taubenfütterungsverbot durch Polizeiverordnung

    Auszug aus VG Freiburg, 12.03.2014 - A 6 K 730/12
    Insofern schließt sich das Gericht der Auffassung des VG Meiningen und des VG Trier an (VG Meiningen, U. v. 6.4.2011 - 8 K 20205/09.Me, juris; VG Trier, U. v. 23.3.2011 - 5 K 442/10.TR- , juris = InfAuslR 2011, 219 = Asylmagazin 7-8/2011, S. 243 und U. v. 11.7.2012 - 5 K 433/12.TR -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 19.09.2000 - 11 L 2068/00

    Abschiebung; Abschiebungsschutz; ADC; Asyl; Asylantragsteller;

    Auszug aus VG Freiburg, 12.03.2014 - A 6 K 730/12
    Dass dieser katholische Glaubenshintergrund die Durchsetzung der Ein-Kind-Politik ihr gegenüber eher noch verschärfen als mildern wird, hat das Gericht bereits in einer früheren Entscheidung zu einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt, in der es unter anderem wörtlich ausgeführt hat: " Der katholische Familienhintergrund wird zudem staatliche Sanktionen eher ungehemmter machen, da er die Klägerin insoweit zumindest als Anhängerin einer staatlicherseits allenfalls geduldeten, misstrauisch beobachteten Minderheitenanschauung ausweist (siehe dazu etwa OVG NdS, Urt. v. 19.9.2000 - 11 L 2068/00, UAS. 29 unter Bezugnahme auf ai, Stellungnahme vom 22.2.1999 an VG Leipzig und vom 15.1.1996 an VG Köln zur Gefahr einer Zwangsabtreibung/-sterilisation für eine Chinesin aus einem katholischen Dort, die durch unerlaubt Ausreise auffällig geworden ist und dadurch zu erkennen gegeben hat, dass sie sich der Geburtenkontrollpolitik entziehen will und die aus dem Ausland mit mehreren eigenen Kindern zurückkehrt; zur Nachteiligkeit eine katholischen Glaubenshintergrundes, die eine künftige Befolgung der Familienplanungspolitik nicht erwarten lässt, insoweit auch VG Bremen, Urt. v. 5.6.2012 - 6 K 3664/07.A -, juris, Rdnr. 25).
  • VG Bremen, 25.10.2005 - 6 K 1542/03

    China, Christen, Huhanpai, Religionsfreiheit, religiöses Existenzminimum,

  • VG Würzburg, 28.08.2013 - W 6 S 13.30278

    Ausnahme von Offensichtlichkeitsurteil, wenn Kind eigene individuelle Gründe

  • VG Düsseldorf, 24.04.2008 - 8 K 3998/05

    China, Christen (römisch-katholische), Katholiken, religiös motivierte

  • EuGH, 27.09.1988 - 104/85
  • OVG Saarland, 20.10.1999 - 9 R 24/98

    China, Familienplanung, Ein-Kind-Politik, Zwangsabtreibung, Zwangssterilisation,

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2016 - A 11 S 1125/16

    China; Zwei-Kind-Politik; nachteilig betroffene Kinder als soziale Gruppe iSv §

    "..3) Was die Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers als Flüchtling angeht, wird auf die beiden ausführlichen letztjährigen Entscheidungen des Gerichts zu dieser Frage verwiesen (VG Freiburg, Urteile vom 12.3.2014 - A 6 K 730/12 und A 6 K 1868/12 -, beide jeweils in juris, die beide rechtskräftig geworden sind, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dagegen keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat).
  • VG Stuttgart, 21.09.2017 - A 11 K 2707/16
    "..3) Was die Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers als Flüchtling angeht, wird auf die beiden ausführlichen letztjährigen Entscheidungen des Gerichts zu dieser Frage verwiesen (VG Freiburg, Urteile vom 12.3.2014 - A 6 K 730/12 und A 6 K 1868/12 -, beide jeweils in juris, die beide rechtskräftig geworden sind, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dagegen keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat).
  • VG Karlsruhe, 03.05.2016 - A 6 K 851/16
    2 0 1 3 - A 6 K 2 2 5 9 / 1 3 - ; a.A.: V G Freiburg, Urt. v. 12.03.2014 - A 6 K 730/12 - u n d Urt. v. 1 2 .
  • VG Kassel, 20.01.2016 - 5 K 1167/13
    Die chinesische Familienpolitik betrifft mithin die gesamte chinesische Bevölkerung und nicht nur die Angehörigen einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5.9.2002 - 2 B 01.31187 - ; OVG NRW, Urteil vom 22.5.2001 - 15 A 1139/97.A - ; NdsOVG, Urteil vom 19.9.2000- 11 L 2068/00 - ; VG Gießen, Urteil vom 17.12.2013- 2 K 2121/12.GI.A; VG Meiningen, Urteil vom 02.04.2014-1 K 20223/10 Me - VG Augsburg, Urteil vom 28.01.2014-Au 2 K 13.30246-; a.A.: VG Freiburg, Urteil vom 12.03.2014 - A 6 K 730/12 - VG Trier, Urteil vom 23.03.2011 - 5 K1181/10.TR als geschlechtsspezifische Verfolgung von Frauen; VG Meiningen, Urteil vom 06.04.2011 - 8 K 20205/09 Me - ohne Prüfung eines asylerheblichen Merkmals; sämtliche Entscheidung bei juris).
  • VG Gelsenkirchen, 15.01.2016 - 2a K 4280/14
    VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2013 - 8 K 3062/13.A, Jurisdokument; VG Münster, Urteil vom 28. Juni 2012 - 8 K94/12.A., Jurisdokument; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. Juni 2012 - 16 a 5463/11A, Jurisdokument; VG Arnsberg, Urteile vom 5. Juni 2012-5 K1933/11 .A - n.v., und vom 3. November 2005 - 5 K1483/04-A -, Jurisdokument; OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 1 5 A 3770/05 - n.v.; a.A. VG Meiningen, Urteil vom 6. April 2011 - 8 K 20205/09 Me - Jurisdokument; VG Freiburg im Breisgau, Urteil vom 12. März 2014-A 6 K 730/12-.
  • VG Bayreuth, 04.11.2014 - B 3 K 14.30231
    Sie gelten vielmehr für alle Bürger der Volksrepublik China im Wesentlichen unterschiedslos und haben ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer erkennbaren Gerichtetheit nach das Ziel, das Überleben der chinesischen Bevölkerung durch Beschränkung ihres weiteren Wachstums zu sichern (BayVGH, Beschluss vom 09.09.2013, Az. 2 ZB 13.30255; VG Bayreuth, Urteile vom 14.02.2014, Az. B 3 K 14.30021 und vom 02.07.2013, Az. B 3 K 13.30042; VG Augsburg, Urteil vom 28.01.2014, Az. Au 2 K 13.30246; VG Würzburg, Beschluss vom 28.08.2013, Az. W 6 S 13.30278; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.06.2012, Az. 16a K 5463/11.A; a.A. VG Freiburg, Urteile vom 12.03.2014, Az. A 6 K 1868/12 und A 6 K 730/12).
  • VG Bayreuth, 04.11.2014 - B 3 K 13.30190
    Sie gelten vielmehr für alle Bürger der Volksrepub­ lik China im Wesentlichen unterschiedslos und haben nach ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer erkennbaren Gerichtetheit das Ziel, das Überleben der chinesischen Bevölkerung durch Beschränkung ihres weiteren Wachstums zu sichern (BayVGH, Beschluss vom 09.09.2013, Az. 2ZB 13.30255; VG Augsburg, Urteil vom 28.01.2014, Az. Au 2 K 13.30246; VG Bayreuth, Urteile vom 14.02.2014, Az. B 3 K 14.30021, und vom 02.07.2013, Az. B 3 K 13.30042; a.A. VG Freiburg, Urteile vom 12.03.2014, Az. A 6 K 1868/12 und A 6 K 730/12).
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